Meldepflicht__Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Die Meldepflicht für den Arzneimitteleinsatz bei Hunden und Katzen wird um vier Jahre auf 2029 verschoben. Eigentlich müssten Tierärzte nach § 45 Abs. 10 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) bis zum 28. Januar 2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde Art und Menge derjenigen von ihnen im Jahr 2025 bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung mitteilen. Nach EU-Recht ist dies jedoch erst ab 2029 erforderlich.
Da die Bundesregierung im Koalitionsvertrag beschlossen hatte, EU-Recht in Deutschland ohne zusätzlichen Bürokratieaufwuchs umzusetzen, will sie nun das erste Erfassungsjahr für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei Hunden und Katzen auf 2029 verschieben. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen tierhaltender Personen und der Tierärzte von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt werden.
Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) begrüßt, dass die Datenerhebung nun auf die EU-Vorgaben beschränkt und damit weitere Bürokratie zunächst vermieden wird. Zufrieden ist der ZZF dennoch nicht, wie Geschäftsführer Gordon Bonnet erklärt: „Anstatt der Kompetenz und Erfahrung der Tierärztinnen und Tierärzte bei der umsichtigen Verwendung von antibiotischen Tierarzneimitteln zu vertrauen, sorgt die EU mit dem von ihr gefordertem Meldeumfang ab 2029 für einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand für die Tierärzteschaft. Es ist zu erwarten, dass sich dies mittelfristig auch bei den Tierarztkosten der Heimtierhalter niederschlagen wird.“
Weitere Informationen zum Gesetzentwurf finden Sie hier.